Soweit die Klägerin damit vorbringt, dass sie die Werkverantwortung trug, ist darauf hinzuweisen, dass die reine Anwesenheit der Klägerin bzw. von deren Mitarbeitern bei Teilabnahmen nicht ohne Weiteres bedeuten würde, dass die Klägerin gewährleistungspflichtig gewesen wäre (vgl. auch Duplik Rz. 49). Denkbar ist namentlich, dass die Klägerin allfällige Nachbesserungsarbeiten entschädigungspflichtig für und auf Anweisung der C. GmbH hätte ausführen müssen, d.h. die Klägerin nicht selbst für Mängel haftete, sondern die C. GmbH