5.3.4. Weiter behauptet die Klägerin, dass sie jeweils bei den Abnahmen der Teilarbeiten anwesend gewesen sei (Replik Rz. 26). Soweit die Klägerin damit vorbringt, dass sie die Werkverantwortung trug, ist darauf hinzuweisen, dass die reine Anwesenheit der Klägerin bzw. von deren Mitarbeitern bei Teilabnahmen nicht ohne Weiteres bedeuten würde, dass die Klägerin gewährleistungspflichtig gewesen wäre (vgl. auch Duplik Rz. 49).