Die behauptete Lieferung von Material im August 2022 schliesst im Übrigen ein Dienstverschaffungsverhältnis nicht aus. Die blosse Lieferung bzw. der reine Einkauf von Material wandelt ein solches nicht in ein Rechtsverhältnis, welches zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen würde. Stellt die Arbeitsleistung keine Arbeit im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dar, kann sie mit anderen Worten auch durch die Lieferung von Material nicht in eine pfandberechtigte Arbeitsleistung gewandelt werden;