In dieses Bild passt weiter, dass nicht eine feste Vergütung vereinbart wurde, sondern lediglich ein Stundenansatz für zu leistende Arbeiten. Den ins Recht gelegten monatlichen Stundenrapporten (KB 11) lassen sich zudem lediglich Auflistungen der behaupteten geleisteten Stunden der einzelnen Mitarbeiter der Klägerin entnehmen, jedoch fehlen jegliche Informationen zu den jeweils konkret geleisteten Arbeiten. Auch Rapporte, wie bei Regiearbeiten üblich, legt die Klägerin keine ins Recht.