Gerade bei einem umfangreichen Bauprojekt wie dem vorliegenden ist zudem davon auszugehen, dass die Ausführung der Arbeiten mit einem nicht unerheblichen Planungs- und Koordinationsaufwand verbunden ist. Damit lässt sich die Erbringung von "Leistungen auf Abruf" in eigener Regie nur bedingt vereinbaren, zumal das zu erstellende Werk im Subunternehmervertrag nicht näher spezifiziert wird und neben der Klägerin diverse weitere Trockenbau- und Gipsergeschäfte involviert waren (vgl. Klage Rz. 14).