Duplik Rz. 18). Die Klägerin bringt dagegen vor, dass eine Mängelhaftung bzw. Verantwortung für das Werk vereinbart worden sei, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richte (Replik Rz. 14). Die Klägerin unterlässt es jedoch, diesbezüglich substantiierte Behauptungen aufzustellen, so dass darüber kein Beweis abgenommen werden kann (vgl. oben E. 3.3). Zudem kann die fehlende Erwähnung von Werkgewährleistungsregeln im Subunternehmervertrag ebenso ein Indiz dafür sein, dass gerade kein bestimmter Erfolg geschuldet war.