von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB von solchen zu unterscheiden, die im Rahmen eines Dienstverschaffungsverhältnisses erbracht werden. Auch verliehene Arbeitnehmer können Arbeiten erbringen, die ihrer Art nach zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen würden.41 Entscheidend ist, dass die Arbeiten in selbständiger Verantwortung erbracht werden, um einen Anspruch nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu begründen.