5.3. Würdigung Vorliegend ist strittig, ob die Leistungen der Klägerin überhaupt pfandberechtige Leistungen im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darstellen bzw. ob zwischen der Klägerin und der C. GmbH lediglich ein Dienstverschaffungsverhältnis bestand, dessen Forderungen nicht durch die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gesichert werden können. Gestützt auf Art.