Vereinbart worden sei somit nicht die Erbringung eines bestimmten Erfolgs oder die Erstellung eines bestimmten Werks, sondern lediglich die Unterstützung der C. GmbH nach Anweisung durch dieselbe im Bereich Trockenbau- und Gipserarbeiten. Als Vergütung sei einzig eine Entschädigung nach geleisteten Arbeitsstunden vereinbart worden, und nicht etwa ein Werklohn mit Einheits-, Global- und/oder Pauschalpreisen und zusätzlich allenfalls Regiepreisen für zusätzliche Arbeiten, wie dies für Werkverträge üblich sei. Auch seien keinerlei Materiallieferungen vereinbart worden. Es sei lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet gewesen im Rahmen der Anweisungen der C. GmbH.