Die Klägerin begnüge sich mit dem generellen Hinweis auf "Trockenbau- und Gipserarbeiten". Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Klägerin überhaupt mit der C. GmbH einen Vertrag in Bezug auf das Bauprojekt R. abgeschlossen habe und dass die C. GmbH von der B. GmbH damit beauftragt worden sei (vgl. Antwort Rz. 21, 24 ff., 38 ff.; Duplik Rz. 16 und 20 ff.).