5.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin für das Bauprojekt R. irgendwelche Arbeiten verrichtet oder Material geliefert habe. Ihr sei bis zur Kontaktaufnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, dass diese Gipserund Trockenbauarbeiten für das Bauprojekt R. erbracht haben soll. Auch der Generalplanerin sei nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin auf der Baustelle gearbeitet hätte. Gemäss den Stundenrapporten (KB 11) sollen zeitweise bis zu vierzehn Personen der Klägerin (bspw. im Februar 2022) auf der Baustelle gearbeitet haben, was der Generalplanerin und deren Fachbauleitung zweifellos aufgefallen wäre (Antwort Rz.