Beim Subunternehmervertrag vom 17. November 2021 (KB 5) handle es sich nicht um einen Personalverleihvertrag. Die Klägerin betreibe keinen Personalverleih. Sie habe mit eigenen Mitarbeitern Trockenbau- und Gipserarbeiten ausgeführt und auch Material geliefert. Sie sei bei den Abnahmen der Teilarbeiten stets zugegen gewesen. Die Haftung für Mängel richte sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Replik Rz. 14 und 26). - 12 -