Die Trockenbau- und Gipserarbeiten seien im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss erbracht worden (Replik Rz. 17). Die Mitarbeiter der Klägerin hätten sich beim Eintreten sowie beim Verlassen der Baustelle jeweils mittels eines Badges elektronisch an- bzw. abmelden müssen (Replik Rz. 18).