Die Klägerin habe während den Monaten November 2021 bis August 2022 – bis zur Kündigung des Werkvertrags zwischen der Beklagten und der B. GmbH durch die Beklagte – am Bauprojekt R. gearbeitet. Die jeweiligen Stundenrapporte seien seitens der C. GmbH von E., Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsunterschrift, genehmigt und visiert worden (Klage Rz. 5; KB 11). Die Klägerin habe am Bauprojekt R. insgesamt 11'935 Arbeitsstunden verrichtet, woraus sich beim im Werkvertrag vom 17. November 2021 vereinbarten Stundensatz von Fr. 55.00 ein Gesamtbetrag von Fr. 656'425.00 ergebe (Klage Rz.