23. März 2022 beauftragt worden sei. Die Klägerin habe somit als Subsubunternehmerin agiert. Die B. GmbH habe bereits andere Arbeiten am Bauprojekt R. ausgeführt. Die C. GmbH respektive die Klägerin seien mit den Arbeiten im Zuge der Auflösung der ARGE D. beauftragt worden, womit die Ausführung der Arbeiten besonders dringlich gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Werkvertrag zwischen der Beklagten und der B. GmbH am 23. März 2022 (KB 8) – somit nach Ausführung der Arbeiten der Klägerin – nachgeführt worden. Die Vergabe der Arbeiten habe am 9. September 2021 stattgefunden (Klage Rz. 4).