1.2. Prosequierungsfrist Mit ihrer Klage 12. Januar 2023 hielt die Klägerin die mit Verfügung vom 7. November 2022 bis zum 7. Februar 2023 angesetzte Prosequierungsfrist ein. -6- 2. Feststellungsbegehren Die Klägerin beantragt in Rechtsbegehren-Ziff. 2, es sei festzustellen, dass der Bestand und Umfang des Bauhandwerkerpfandrechts in der Höhe von Fr. 434'683.62 zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Oktober 2022 zugunsten der Klägerin bestehe.