ternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). 9.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 teilte die Beklagte mit, dass sie mit der Durchführung einer Hauptverhandlung einverstanden sei. Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 19. Mai 2023 mit, sie verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und beantrage, die Schlussvorträge schriftlich einzureichen. 9.3. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 lud der Vizepräsident zur Hauptverhandlung vom 22. Juni 2023, 13:30 Uhr, vor und erliess die Beweisverfügung.