3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass das streitgegenständliche Grundstück Verwaltungsvermögen darstelle und damit unpfändbar sei. Auch bestritt die Beklagte, dass die Klägerin Arbeiten am Bauprojekt R. erbracht oder Material geliefert hätte. Jedenfalls sei die Forderung von Fr. 434'683.62 durch die Klägerin nicht substantiiert behauptet bzw. bewiesen worden. Sollte die Klägerin tatsächlich Arbeiten ausgeführt haben, würden diese nach Auffassung der Beklagten keine Arbeiten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darstellen.