6.3. Da sich die B. GmbH innert Frist nicht vernehmen liess, setzte der Vizepräsident der Beklagten mit Verfügung vom 14. Februar 2023 Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 6. März 2023. 7. Mit Klageantwort vom 6. März 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Grundbuchamt Z. sei anzuweisen, die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf LIG Z./aaa der Beklagten für eine Pfandsumme von CHF 434'683.62 zuzüglich 5 % Zins ab dem 6. Oktober 2022 zu löschen.