6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 9'401.15. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Davon ist ein weiterer Abzug von 20 % aufgrund der geringen Aufwendungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT).