Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Mit Blick auf den verursachten gerichtlichen Aufwand sind die Gerichtskosten auf total Fr. 2'950.00 festzusetzen. Sie werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'923.70 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss steht der Klägerin zu.