6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 9 VKD bei einem Streitwert von Fr. 59'235.00 (Zinsen und Betreibungskosten werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz ZPO]) gerundet Fr. 4'916.45. Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen.