5.2. Würdigung Die Klägerin hat die Beklagte in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes R. für die Mietzinsforderung für das dritte Quartal 2022 von Fr. 29'617.50 zzgl. Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2022 und für die Mietzinsforderung für das vierte Quartal 2022 von Fr. 29'617.50 zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit 1. Oktober 2022 betrieben (KB 2). Der in Betreibung gesetzte Betrag entspricht dabei dem mit der Klage vom 4. April 2022 geforderten und vorliegend gutgeheissenen Betrag von Fr. 59'235.00