Die Klägerin erklärt, Ziff. 6 Abs. 3 sei so zu lesen, dass bei Verzug bereits ab dem als Verfalltag bezeichneten Datum Verzugszins geschuldet ist. Die Beklagte widerspricht den Ausführungen der Klägerin nicht. Damit schuldet die Beklagte für den ausstehenden Mietzins für das dritte Quartal 2022 ab dem 1. Juli 2022 und für das vierte Quartal 2022 ab dem 1. Oktober 2022 Verzugszins. Folglich stehen der Klägerin Verzugszinsen in dem von ihr behaupteten Umfang zu.