4.2. Würdigung Gemäss Ziff. 6 des Mietvertrags vom 23. Dezember 2021 (KB 1 S. 5) war der Mietzins jeweils auf den ersten eines jeden Quartals zahlbar, erstmals per 1. Januar 2022 (Ziff. 6 Abs. 2). Sodann vereinbarten die Parteien, dass die Mieterin bei Verzug einen Verzugszins zu 5 % ab dem Verfalltag zu entrichten habe (Ziff. 6 Abs. 3). Damit liegt eine sog. befristete Mahnung vor. Mit Ablauf der Zahlungsfrist fiel die Beklagte ohne weitere Mahnung in Verzug. Die Klägerin erklärt, Ziff.