Damit ist die klägerische Mietzinsforderung für das dritte und vierte Quartal 2022 von total Fr. 59'235.00 ausgewiesen. 4. Verzugszinsen 4.1. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei der Berechnung des 6 ZK OR-HIGI/W ILDISEN, 5. Aufl. 2019, Art. 264 N.86. -8-