Die Tatsache, dass die Beklagte das Mietobjekt Ende November 2022 zurückgegeben hat, ändert nichts an ihrer Verpflichtung, den Mietzins bis Vertragsende zu leisten. Es wurde weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass sie eine zumutbare Nachmieterschaft gestellt hat. Ebenso wenig wurde dargetan, dass die Klägerin das Mietobjekt anderweitig verwendet und dadurch einen Gewinn erzielt oder dies absichtlich unterlassen hätte.