Die Klägerin kam ihren Verpflichtungen nach, indem sie der Beklagten das Mietobjekt überlassen hat. Weiter hat die Beklagte nicht bestritten, dass sie nur zwei der vier vereinbarten Mietzinszahlungen geleistet hat. Auch dies gilt damit als erstellt (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Angesichts der eingereichten Urkunden, insbesondere des Mietvertrages vom 23. Dezember 2021 (KB 1) und des Auszugs aus dem Mieterkonto (KB 3) bestehen an der Richtigkeit des klägerischen Tatsachenvortrags auch keine Zweifel.