a), durch anderweitige Verwendungen der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat (lit. b). Für die Vermittlung eines tauglichen Ersatzmieters, für die Behauptung, der Vermieter habe die Weitervermietung absichtlich unterlassen6 sowie für das Vorliegen von Einsparungen oder anrechenbaren Vorteilen, die sich aus der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache ergeben, trägt der Mieter die Beweislast (Art. 8 ZGB).