nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt (Art. 264 Abs. 1 OR). Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann (Art. 264 Abs. 2 OR). Der Vermieter muss sich jedoch nach Art. 264 Abs. 3 anrechnen lassen, was er an Auslagen spart (lit. a), durch anderweitige Verwendungen der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat (lit.