Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist- oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter 5 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 4), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. -7-