Die Beklagte habe die Mietzinse für das dritte und vierte Quartal 2022 nicht bezahlt. Die ausstehenden Quartalsmietzinse würden sich auf jeweils Fr. 29'617.50 belaufen, was eine Mietzinsforderung von Fr. 59'235.00 ergebe (Klage Rz. 22 f., 26 f.). 3.2. Rechtliches Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR).