Die Vermieterin habe eine Vermarkterin mit der Wiedervermietung beauftragt. Die Suche eines Nachmieters sei jedoch für den Monat Dezember 2022 nicht erfolgreich gewesen (Klage RZ. 19). Zwar sei man mit unterschiedlichen Interessenten in Kontakt gewesen. Zudem sei das Mietobjekt über die Homepage der Raststätte sowie mittels einer Anzeigetafel inseriert worden (Klage Rz. 20).