1.2.2. Würdigung Die Klägerin beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 1 zusätzlich den Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30. Da es zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht keines Urteils bedarf, fehlt es der Klägerin diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse.3