verpflichtet ist. Sodann sind die betriebene und die vorliegend eingeklagte Forderung offensichtlich identisch. Vor diesem Hintergrund erschiene es formalistisch, auf Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht einzutreten, weil die Voraussetzungen von Art. 90 lit. b ZPO nicht erfüllt sind, und die Klägerin in das Rechtsöffnungsverfahren zu verweisen. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage ist daher nach Treu und Glauben ungeachtet der Formulierung als Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags i.S.v. Art. 79 SchKG entgegen zu nehmen.