Rechtsbegehren sind indessen nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. Art. 52 ZPO). Aus der klägerischen Rechtsschrift wird hinreichend klar, dass die Klägerin eine Anerkennungsklage erheben möchte, mit welcher sie auch auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 263354 abzielt. Einerseits ist offensichtlich, dass es der Klägerin nicht allein um ein betreibungsrechtliches Rechtsöffnungsverfahren geht. Vielmehr möchte sie mit Rechtsbegehren Ziff.