1.1.2. Rechtsbegehren Ziff. 2 Mit Rechtbegehren Ziff. 2 verlangt die Klägerin zwar ausdrücklich die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2022). Für das Rechtsöffnungsverfahren ist jedoch nicht das Handelsgericht, sondern der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Überdies ist es im summarischen Verfahren durchzuführen (Art.