1.1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert mit Fr. 59'235.001 über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind.