1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Rechtsbegehren Ziff. 1 1.1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Miete ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 33 ZPO). Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in R.. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist daher gegeben.