6.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 28. Juni 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 14. Juli 2023 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit verband er die Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.