und den Betrag von CHF 29'617.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2022 Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe die Mietzinse für das 3. und 4. Quartal 2022 nicht bezahlt. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 6. April 2023 bestätigte der Präsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 5. Mai 2023 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'923.70.