3.2. Die Beklagte bezahlte die Mietzinse für das erste und zweite Quartal 2022. In der Folge gab sie das Mietobjekt vorzeitig per 29. November 2022 zurück (Klage Rz. 17). Die Bemühungen der Klägerin, für den Monat Dezember 2022 einen Nachmieter zu finden, blieben erfolglos. 4. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts R. vom 6. Dezember 2022 (Betreibung Nr. X.) liess die Klägerin die Beklagte für den dritten und vierten Quartalsmietzins 2022 zzgl. Verzugszins betreiben. Die Beklagte erhob hiergegen Rechtsvorschlag (KB 2). 5. Mit Klage vom 4. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: