2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R.. Sie bezweckt hauptsächlich […] (KB IV). 3. 3.1. Am 23. Dezember 2021 schlossen die Klägerin als Vermieterin und die Beklagte als Mieterin einen Mietvertrag über einen Event-Pavillon mit einer Fläche von 59 m2 zur Nutzung als Corona-Testzentrum bei C. in R.. Vereinbart wurden eine befristete Dauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie ein vierteljährlicher Mietzins von Fr. 27'000.00 (netto) bzw. Fr. 29'617.50 (brutto inkl. Nebenkosten und MwSt.). Ebenso legten die Parteien fest, dass der Mietzins jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Quartals zahlbar sei (KB 1 Ziff. 1, 3 f. und 6).