3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'231.70 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 5'235.00 zu bezahlen. - 11 - Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)