11 KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N. 7. 12 BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1 m.w.N. 13 JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 4), Art. 106 N. 10. - 10 - die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Davon ist ein weiterer Abzug von 25 % aufgrund der geringen Aufwendungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 5'235.00. Das Handelsgericht erkennt: