Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu. Die Beklagte hat der Klägerin die von ihr zu tragenden Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 8'473.15. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und