Vorliegend werden der Klägerin Fr. 23'293.55 zugesprochen, so dass sie im Umfang von 47.5 % obsiegt. In Höhe des Betrags von Fr. 25'629.40 (52.3 %) ist das Verfahren infolge Bezahlung der eingeklagten Forderung gegenstandslos geworden. Damit hat die Klägerin lediglich im Betrag von Fr. 103.30 (0.2 %) überklagt. Geringfügiges Überklagen wird bei der Kostenverteilung als vollständiges Obsiegen behandelt.13 Demnach werden die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten auferlegt.