106 Abs. 2 ZPO). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dieser Fall liegt insbesondere vor, wenn der eingeklagte Anspruch bezahlt wird.11