5.3. Würdigung In den von der Klägerin ausgestellten Rechnungen (KB 10, 17, 23 und 26) findet sich jeweils der Hinweis "Zahlungsbedingung: 30 Tage netto". Damit liegen Mahnungen vor. In den weiteren von der Klägerin behaupteten Mahnungen ist nur ein bedingter Verzicht auf die angelaufenen Verzugszinsen zu erblicken, sofern innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Da aber jegliche Zahlungen ausblieben, schuldet die Beklagte der Klägerin den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. ab dem Tag, der auf den letzten Tag der jeweiligen Frist gemäss den vier ausgestellten Rechnungen folgt.