Die Beklagte kam ihrer Pflicht zur Bezahlung des Werklohns in der Höhe von Fr. 23'293.55 indes nicht nach, womit dieser noch geschuldet ist. Daraus folgt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten der eingeklagte Anspruch in der Höhe von Fr. 23'293.55 zusteht. 5. Verzugszinsen 5.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die vereinbarte Vergütung in der Höhe von Fr. 23'293.55 sei gemäss der Parteivereinbarung innert 30 Tagen fällig geworden. Mahnungen seien erfolglos geblieben (Klage Rz. 13).